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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Ärzte
§ 35e Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.