(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Absatz 1.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 können schriftlich oder elektronisch erfolgen.