(1) Über den Antrag auf Erteilung der Approbation ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. In den Fällen des § 9c Absatz 4 und des § 9d Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung verlängert sich die Frist um einen Monat.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach den §§ 9c, 9d und 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt diesen mit, welche Unterlagen fehlen.