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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Ärzte
Anlage 12 (zu § 13 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 2, § 41 Absatz 3 und § 43 Absatz 2 Satz 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1553)
..........
(Ausstellende Stelle)


Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung


Der/Die Studierende der Medizin ..........
geboren am .......... in ..........
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am ..........
in .......... mit der Note „ .......... “ abgelegt.


Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung1) hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote „ .......... “ (.......... ) am .......... 
bestanden.2)
(Zahlenwert)


Herr/Frau ..........
hat das Medizinstudium an der ..........
abgeschlossen.3)
     Siegel oder Stempel



.......... , den ..........

..........
(Unterschrift)
1)
Soweit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „ .......... “.“
2)
Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am.......... bestanden.“
3)
Name der Universität einsetzen.