Im Verhältnis zu einem Staate, demgegenüber die revidierte Übereinkunft nach dem in ihrem Artikel 29 bezeichneten Zeitpunkt Geltung erlangt, finden die Vorschriften des § 1 entsprechende Anwendung. Soweit danach der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft entscheidet, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die revidierte Übereinkunft im Verhältnisse zu diesem Staate Geltung erlangt.