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Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ÜblG2§10DV

Ausfertigungsdatum: 24.11.1952

Vollzitat:

"Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 68 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 68 G v. 18.12.1989 I 2261

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. B Abschn. I Nr. 1 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 966
Auf Grund des § 10 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes sind
1.
Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeiträge, einschließlich der Kinderzuschläge;
2.
Gnadenbezüge auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus, wenn sie mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen gewährt worden sind oder gewährt werden;
3.
Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Ruhelohn, auf die ehemalige Angestellte und Arbeiter einen Anspruch auf Grund eines Dienstvertrages oder einer Ruhelohnordnung haben;
4.
Versorgungsgebührnisse der entlassenen ehemaligen hauptamtlichen oder stellvertretenden Schlichter und ihrer Hinterbliebenen, soweit ihnen solche vertraglich zugesichert waren;
5.
Ausgaben für die Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Nr. 7 der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder (GDO-ReichVers.) vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 218);
6.
Versorgungsanteile, die vom Deutschen Reich auf Grund des deutsch-französischen Abkommens über die Zahlung der elsaß-lothringischen Pensionen vom 14. Februar 1921 (Reichsgesetzbl. S. 176) und des Gesetzes vom 11. Januar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 29) übernommen worden sind oder zu übernehmen gewesen wären.
Als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes gelten:
1.
Beihilfen und Unterstützungen im Rahmen der allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes;
2.
Unterstützungen für dienstunfähige Arbeiter und Angestellte der ehemaligen Heeres- und Marinebetriebe (Handbuch der Reichsversorgung Bd. I S. 843 - D 2444 -);
3.
Unterstützungen an nichtbeamtete Arbeitnehmer der Reichsdruckerei auf Grund der Erlasse des Reichspostministers vom 14. Juni 1922 - VI a M Nr. 3485 - und vom 15. Januar 1929 - IV M 31 - und den dazu ergangenen Ergänzungserlassen des Reichspostministers;
4.
Ausgleichsbeträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 215) zur Durchführung der GDO-ReichVers. für überversichert gewesene Angestellte;
5.
a)
Ersatzzusatzrenten nach dem Abkommen über zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 23. Februar 1932 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 45) an Angestellte oder angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
b)
Zusatzrenten nach dem Abkommen betreffend zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 17. September 1928 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 173) an Arbeiter,
c)
laufende Unterstützungen als Ersatz für Renten zu a und b nach dem Einführungserlaß des Reichsministers der Finanzen vom 2. Mai 1938 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 117).
Soweit für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1952 Zahlungen der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Arten geleistet worden sind, auf die kein Rechtsanspruch bestand, gelten sie als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes auch dann, wenn sie über den Rahmen der allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes hinausgehen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft. Sie gilt gemäß § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit Wirkung vom 1. April 1951 auch im Land Berlin.