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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz)
§ 13
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die in § 7 genannten Personengruppen,
2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.
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