(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:
- 1.
die Umsatzsteuer,
- 2.
die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer,
- 3.
die Beförderungsteuer,
- 4.
die einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben,
- 5.
der Ertrag der Monopole.
(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:
- 1.
die Zölle,
- 2.
die Umsatzausgleichsteuer,
- 3.
die Kaffeesteuer,
- 4.
die Teesteuer.
(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.