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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz)
§ 7 

Soweit die Ausgaben der in den Artikeln I und II bezeichneten Verwaltungen und Einrichtungen auf den Bund übergehen, übernimmt der Bund auch die Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige oder im Betrieb dieser Verwaltungen und Einrichtungen verursacht worden sind. Insoweit gehen auch die Ersatzansprüche auf den Bund über.