Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz)
§ 5 Sonstige Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Regelung des § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) gilt auch für die Zeit vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1959, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Bundesgesetzen ein anderer Zeitpunkt für den Übergang von Einnahmen oder Ausgaben auf den Bund vorgesehen wird. Ausgaben auf Grund des Truppen- oder Finanzvertrages gelten ab Ende der Übergangszeit zu Lasten des Bundes.
(2) Soweit das Saarland auf Grund anderer Gesetze verpflichtet ist, bestimmte Lasten bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages zu tragen, gilt Absatz 1 entsprechend.