(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
- 2.
im Übersetzungsprojekt
- a)
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
- b)
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und
- 3.
das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.