(1) Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,
- 2.
Rechercheaufwand einschätzen,
- 3.
über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,
- 4.
Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie
- 5.
Auftragsabwicklung dokumentieren.