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Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung - ÖDAPrV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ÖDAPrV

Ausfertigungsdatum: 12.12.2023

Vollzitat:

"Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 366)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20.3.2024 +++)



(+++ Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
Auf Grund des § 47 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie des § 49 Absatz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Abschnitt 1
 
Allgemeines
 
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
 
Abschlussprüfung
 
Unterabschnitt 1
 
Prüfungsausschuss und Prüferdelegation
 
§ 2Errichten der Prüfungsausschüsse
§ 3Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
§ 4Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle
§ 5Zusammensetzung der Prüferdelegation
§ 6Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle
§ 7Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation
§ 8Verschwiegenheitspflicht
 
Unterabschnitt 2
 
Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung
 
§ 9Prüfungstermine und Frist für den Antrag auf Zulassung
§ 10Antragsformular
§ 11Antrag auf Zulassung
§ 12Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung
§ 13Entscheidung über die Zulassung
§ 14Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung
 
Unterabschnitt 3
 
Durchführung der Abschlussprüfung
 
§ 15Gliederung der Abschlussprüfung
§ 16Leitung der Abschlussprüfung
§ 17Prüfungsaufgaben
§ 18Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem
§ 19Nichtöffentlichkeit
§ 20Nachteilsausgleich
§ 21Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen
§ 22Aufsicht
§ 23Ausweispflicht und Belehrung
§ 24Prüfungsprotokoll
§ 25Täuschungshandlung
§ 26Ordnungsverstoß
§ 27Rücktritt von der Abschlussprüfung
§ 28Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung
§ 29Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung
 
Unterabschnitt 4
 
Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung
 
§ 30Bewertungsschlüssel
§ 31Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen
§ 32Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter
§ 33Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung
§ 34Erforderliche Unterlagen für die Beschlussfassung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
§ 35Bekanntgabe von Bewertungen
 
Unterabschnitt 5
 
Mündliche Ergänzungsprüfung
 
§ 36Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung
§ 37Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung
§ 38Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung
§ 39Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 6
 
Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
 
§ 40Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
§ 41Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung
§ 42Bescheinigung über das Bestehen
§ 43Prüfungszeugnis
§ 44Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung
§ 45Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen
 
Unterabschnitt 7
 
Wiederholung der Abschlussprüfung
 
§ 46Termin der Wiederholung
§ 47Antrag zur Wiederholung
§ 48Umfang der Wiederholung
§ 49Ergebnisse der Wiederholung
 
Abschnitt 3
 
Prüfung der Zusatzqualifikation
 
§ 50Prüfung der Zusatzqualifikation
 
Abschnitt 4
 
Schlussbestimmung
 
§ 51Inkrafttreten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:
1.
Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung Bundesverwaltung,
2.
Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement,
3.
Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
4.
Geomatiker und Geomatikerin sowie
5.
Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.
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§ 2 Errichten der Prüfungsausschüsse

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.
(2) Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf jedoch auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Ein Bedarf liegt insbesondere vor,
1.
wenn eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder
2.
wenn in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.
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§ 3 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht
1.
für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern und
2.
für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode berufen.
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§ 4 Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. Im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses regelt sie das Nähere
1.
zu den Einladungen zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses,
2.
zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Prüfungsausschusses,
3.
zur Protokollführung und
4.
zur Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
(2) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses müssen
1.
die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und
2.
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.
(3) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu bestätigen.
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§ 5 Zusammensetzung der Prüferdelegation

Die Prüferdelegation besteht
1.
für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern
2.
für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.
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§ 6 Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle

(1) Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation müssen
1.
die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und
2.
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.
(2) Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.
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§ 7 Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation

(1) Eine Person darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation an der Abschlussprüfung mitwirken, wenn bei ihr
1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(2) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation der Auffassung, dass bei ihm einer der Ausschlussgründe vorliegt, so muss es dies der zuständigen Stelle mitteilen. Bestehen bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation Zweifel, ob bei ihm eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt, so muss dies von der Person, die den Zweifel hat,
1.
vor Beginn der Erbringung einer Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitgeteilt werden und
2.
während der Erbringung einer Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitgeteilt werden.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so muss die betroffene Person dies
1.
vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitteilen und
2.
während der Erbringung der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitteilen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft
1.
vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung die zuständige Stelle und
2.
während der Erbringung der Prüfungsleistung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.
(5) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Wenn es erforderlich ist, kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Abschlussprüfung durchzuführen.
(6) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung einer Prüferdelegation nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuss
1.
die Abnahme der Prüfungsleistung selber durchführen oder
2.
die Abnahme der Prüfungsleistung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
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§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder der Prüferdelegation und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, sind verpflichtet, über alle Vorgänge der Abschlussprüfung Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
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§ 9 Prüfungstermine und Frist für den Antrag auf Zulassung

(1) Die zuständige Stelle bestimmt für jedes Jahr in der Regel zwei Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Werden für schriftlich zu bearbeitende Aufgaben einheitliche überregionale Aufgabenstellungen verwendet, so sind überregional abgestimmte Prüfungstermine zu bestimmen.
(3) Die Zeiträume der Abschlussprüfung, die überregional abgestimmten Prüfungstermine und die Frist für die Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung werden von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung erfolgen.
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§ 10 Antragsformular

(1) Für den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellt die zuständige Stelle ein Antragsformular zur Verfügung.
(2) Das Antragsformular muss einen Hinweis darauf enthalten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, und Menschen mit Behinderungen
1.
das Recht haben, für die Abschlussprüfung einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, und
2.
den Nachteilsausgleich mit dem Antrag auf Zulassung beantragen müssen.
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§ 11 Antrag auf Zulassung

(1) Wer die Abschlussprüfung absolvieren möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Wird die Abschlussprüfung in zwei Teilen durchgeführt, so ist für jeden Teil ein Antrag erforderlich.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.
(3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird.
(4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
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§ 12 Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung

(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
in den Fällen, in denen die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorsieht:
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und
b)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss,
2.
in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht,
a)
für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss, und
b)
für Teil 2:
aa)
entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und
bb)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(2) Wer einen Antrag stellt, dass er vor Ablauf der Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
das letzte Zeugnis der Berufsschule und
2.
eine Stellungnahme des oder der Ausbildenden.
(3) Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, hat dem Antrag auf Zulassung zusätzlich beizufügen:
1.
ein ärztliches Attest über die Beeinträchtigung,
2.
eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen oder
3.
eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
(4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Bescheinigung
a)
über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder
b)
über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und
2.
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(5) Wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Tätigkeitsnachweise,
2.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Dauer der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
3.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.
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§ 13 Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.
(2) Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben:
1.
die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie
2.
die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung

Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr
1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.
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§ 15 Gliederung der Abschlussprüfung

Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung.
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§ 16 Leitung der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.
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§ 17 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Sind Prüfungsaufgaben überregional oder von einem entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschusses bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt worden, so entscheidet die zuständige Stelle, ob diese Prüfungsaufgaben übernommen werden. Hat die zuständige Stelle entschieden, dass diese Prüfungsaufgaben übernommen werden, so muss auch der Prüfungsausschuss diese Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel übernehmen.
(3) Sind an einem Tag in mehreren Prüfungsbereichen ausschließlich schriftlich zu bearbeitende Aufgaben zu erbringen, so soll die Erbringung dieser Prüfungsleistungen so verteilt werden, dass an einem Kalendertag für diese Prüfungsleistungen eine Prüfungsdauer von 300 Minuten nicht überschritten wird.
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§ 18 Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem

(1) Sieht die Ausbildungsordnung schriftlich zu bearbeitende Aufgaben vor, so kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese Aufgaben ganz oder in Teilen in digitaler Form durchgeführt werden. Vor ihrer Entscheidung muss sie den Berufsbildungsausschuss einbeziehen.
(2) Auch in digitaler Form müssen die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben an einem festgelegten Prüfungsort und unter Aufsicht durchgeführt werden.
(3) Die Durchführung in digitaler Form ist nur zulässig, wenn
1.
die zuständige Stelle die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung stellt,
2.
sichergestellt ist, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik
a)
die Daten, die Prüflinge und die Prüfenden eingegeben haben, stets eindeutig und dauerhaft zugeordnet werden können und
b)
die Daten, die vom jeweiligen Prüfling und den jeweiligen Prüfenden abschließend übermittelt worden sind, nicht verändert werden können,
3.
den Prüflingen und den Prüfenden ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen, und
4.
während der Bearbeitungszeit eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung steht.
(4) Hat die zuständige Stelle bestimmt, dass schriftlich zu bearbeitende Aufgaben in digitaler Form durchgeführt werden, so muss sie darüber den jeweiligen Prüfungsausschuss rechtzeitig informieren.
(5) Treten im digitalen Prüfungssystem während der regulären Bearbeitungszeit technische Störungen auf, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, so muss der damit verbundene Zeitverlust durch Verlängerung der Bearbeitungszeit vollständig ausgeglichen werden.
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§ 19 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Anwesend sein können jedoch
1.
Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
2.
Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,
3.
die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und
4.
auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.
Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch die Anwesenheit anderer Personen zulassen, sofern dem keiner der Prüflinge widerspricht. Der Widerspruch muss vor Abnahme der Prüfungsleistungen des jeweiligen Prüfungsbereiches schriftlich oder elektronisch erklärt worden sein. Darauf sind die Prüflinge hinzuweisen.
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§ 20 Nachteilsausgleich

(1) Einem Menschen mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf
1.
die Dauer der Prüfung,
2.
die Zulassung von Hilfsmitteln und
3.
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen.
(2) Der Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 11 zu beantragen. Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich nachzuweisen.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit der betroffenen Person zu erörtern. Auf Wunsch eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen ist in die Erörterung die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung mit einzubeziehen.
(4) Einem Menschen mit Beeinträchtigung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorübergehend einschränkt, kann analog zu Absatz 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.
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§ 21 Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen

(1) Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und für die praktischen Prüfungsleistungen wird nach dem Zufallsprinzip für jeden Prüfling eine Kennziffer vergeben.
(2) Die Kennziffer muss dem Prüfling vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.
(3) Der Prüfling muss seine schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und seine praktischen Prüfungsleistungen anstelle seines Namens mit seiner Kennziffer versehen.
(4) Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten, welche Kennziffer an welchen Prüfling vergeben wurde.
(1) Die Führung der Aufsicht während der Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle geregelt. Die zuständige Stelle setzt dafür den Prüfungsausschuss ins Benehmen.
(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen.
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§ 23 Ausweispflicht und Belehrung

(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.
(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person
1.
zu informieren
a)
über den Prüfungsablauf,
b)
über die Bearbeitungszeit,
c)
über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und
2.
zu belehren über die Folgen
a)
einer Täuschungshandlung,
b)
eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,
c)
von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und
d)
von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Prüfungsprotokoll

(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen
1.
die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,
2.
der Beginn der Abschlussprüfung,
3.
gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,
4.
gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und
5.
das Ende der Abschlussprüfung.
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§ 25 Täuschungshandlung

(1) Versucht ein Prüfling, seine Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Erbringung einer Prüfungsleistung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht, oder besteht der Verdacht, dass er eine Täuschungshandlung begeht, so ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person zu protokollieren. Der Prüfling darf die Erbringung der Prüfungsleistung fortsetzen, es sei denn, die aufsichtführende Person verbietet ihm sofort die Fortsetzung.
(3) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.
(4) Liegt eine Täuschungshandlung vor, so wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsbereich mit null Punkten bewertet werden oder die gesamte Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Soweit einer Prüferdelegation Prüfungsleistungen zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann sie die Prüfungsleistung mit null Punkten bewerten.
(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach dem Erbringen der Prüfungsleistung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Eine Sanktion kann nur innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist, verhängt werden.
(6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Prüfling vom Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation anzuhören.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Ordnungsverstoß

(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Erbringung der Prüfungsleistung so, dass die Erbringung der Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er Sicherheitsvorschriften nicht, so liegt ein Ordnungsverstoß vor.
(2) Über das Vorliegen eines Ordnungsverstoßes entscheidet die aufsichtführende Person. Die Entscheidung muss unverzüglich erfolgen.
(3) Hat ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begangen, so ist er von der Teilnahme an der Erbringung der Prüfungsleistung auszuschließen und die Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Rücktritt von der Abschlussprüfung

(1) Ist ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden, so kann er vor ihrem Beginn noch von der Abschlussprüfung zurücktreten, wenn er der zuständigen Stelle vor Beginn der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.
(2) Erfolgt der Rücktritt erst nach Beginn der Abschlussprüfung, gilt § 28 entsprechend.
(3) Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so kann der Prüfling
1.
vor Beginn von Teil 1 noch von Teil 1 oder von der gesamten Abschlussprüfung zurücktreten und
2.
vor Beginn von Teil 2 noch von Teil 2 zurücktreten.
Voraussetzung ist, dass er der zuständigen Stelle vor Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. In diesem Fall gilt der jeweilige Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.
(4) Erfolgt der Rücktritt bei einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3 von Teil 1 erst nach Beginn von Teil 1 der Abschlussprüfung, so wird Teil 1 mit null Punkten bewertet. Erfolgt der Rücktritt von Teil 2 erst nach Beginn von Teil 2 der Abschlussprüfung, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung

(1) Nimmt ein Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, so werden seine bereits davor oder danach erbrachten selbständigen Prüfungsleistungen gewertet, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbständige Prüfungsleistungen sind Prüfungsleistungen, die
1.
thematisch klar von anderen Prüfungsleistungen abgrenzbar sind,
2.
nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind und
3.
eigenständig bewertet werden.
(2) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Bei Krankheit ist als Nachweis ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Nimmt der Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, ohne dass er einen wichtigen Grund nachweist, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss. Vor seiner Entscheidung muss er den Prüfling anhören.

Fußnote

(+++ § 28: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung

(1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.
(2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 Bewertungsschlüssel

(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:
 Erreichte PunkteNote als ZahlNote in WortenNotendefinition
 1234
192,00 bis 100,001sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
281,00 bis 91,992guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
367,00 bis 80,993befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
450,00 bis 66,994ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
530,00 bis 49,995mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
60,00 bis 29,996ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und anzugeben.
(3) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen

(1) Bei der Beratung über die Bewertung in den einzelnen Prüfungsbereichen dürfen nur diejenigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die Prüfungsleistung abgenommen und abschließend bewertet haben, anwesend sein.
(2) Bei der Beratung über die Abschlussprüfung insgesamt dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
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§ 32 Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter

Als Gutachter nach § 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes sollen Personen nicht tätig werden, wenn sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung an der Abschlussprüfung auszuschließen wären.
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§ 33 Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Über die Feststellung der Bewertung jeder Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss oder von der Prüferdelegation eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Die Ergebnisniederschrift muss auf den Formularen erfolgen, die von der zuständigen Stelle genehmigt worden sind.
(2) Für die Ergebnisniederschrift ist eine Bestätigung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die jeweilige Prüfungsleistung abschließend bewertet haben, erforderlich.
(3) Die bestätigte Ergebnisniederschrift ist unverzüglich der zuständigen Stelle vorzulegen.
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§ 34 Erforderliche Unterlagen für die Beschlussfassung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

Zur abschließenden Bewertung und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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§ 35 Bekanntgabe von Bewertungen

(1) Endet die Abschlussprüfung mit einer mündlichen Prüfungsleistung, so müssen dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen vor Beginn der mündlichen Prüfungsleistung von der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden.
(2) In der Bekanntgabe sind dem Prüfling zudem Zeitpunkt und Ort der mündlichen Prüfungsleistung mitzuteilen.
(3) Sofern für das Bestehen der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag geben kann, muss die Bekanntgabe auch einen entsprechenden Hinweis enthalten und den Hinweis, dass für die mündliche Ergänzungsprüfung ein Antrag erforderlich ist. Die Hinweise müssen auch enthalten sein, wenn erst nach Erbringen der mündlichen Prüfungsleistung festgestellt werden kann, ob eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag für das Bestehen der Abschlussprüfung geben kann.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle von den Absätzen 1 bis 3 abweichen.
(5) Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch.
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§ 36 Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
(2) Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, sobald dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen bekannt gegeben worden sind.
(3) In dem Antrag muss der Prüfling angeben, in welchem Prüfungsbereich er die mündliche Ergänzungsprüfung ablegen möchte.
(4) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(5) Wird erst nach der Erbringung der mündlichen Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung festgestellt, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann, und ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag gestellt worden, so muss der Antrag jedoch sofort beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 37 Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung

Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat.
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§ 38 Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung

(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.
(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.
(3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
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§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung

Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.
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§ 40 Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung für einen Prüfling soll der Prüfungsausschuss an dem Tag feststellen, an dem der Prüfling die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung erbringt. Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert, so ist sie die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung.
(2) Kann die Feststellung nicht an diesem Tag getroffen werden, so muss der Prüfungsausschuss diese Feststellung unverzüglich treffen.
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§ 41 Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.
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§ 42 Bescheinigung über das Bestehen

(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, so ist ihm über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Ist in der Ausbildungsordnung die Berechnung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung vorgesehen, so muss auf der Bescheinigung auch das Gesamtergebnis als Note angegeben werden.
(2) Die Bescheinigung muss vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestätigt sein. Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen.
(3) Die Bescheinigung ist dem Prüfling persönlich auszuhändigen. Ist eine persönliche Aushändigung der Bescheinigung nicht möglich, so ist die Bescheinigung dem Prüfling zuzuleiten und das Empfangsdatum aktenkundig zu machen.
(4) Die Bescheinigung ersetzt nicht das Prüfungszeugnis.
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§ 43 Prüfungszeugnis

(1) Das Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,
3.
das Geburtsdatum des Prüflings,
4.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung oder Schwerpunkt,
5.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche in Punkten und als Note,
6.
das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung als Note, falls ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
7.
das Datum, an dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
8.
die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und von der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
9.
das Siegel der zuständigen Stelle.
(3) Sieht die Ausbildungsordnung aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Berufsbildungsgesetzes vor, dass bei einer Abschlussprüfung, die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem dreijährigen oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, und hat ein Prüfling von dieser Regelung Gebrauch gemacht, so enthält das Prüfungszeugnis
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,
3.
das Geburtsdatum des Prüflings,
4.
die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der Prüfungsleistungen, die er in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbracht hat, den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
5.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche von Teil 1 in Punkten und als Note,
6.
gegebenenfalls das Ergebnis der zu benennenden Prüfungsbereiche aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs nachgewiesen werden, nicht hinreichend abgedeckt werden durch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Teil 1 der Abschlussprüfung nachgewiesen worden sind,
7.
die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und in den zu benennenden Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend den Bestehensregelungen im zweijährigen Ausbildungsberuf erbracht worden sind,
8.
das Datum, an dem das Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
9.
die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
10.
das Siegel der zuständigen Stelle.
(4) Das Abschlusszeugnis kann zusätzlich nichtamtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere
1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Berufsausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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§ 44 Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung

(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so stellt ihm die zuständige Stelle einen Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung aus.
(2) In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben,
1.
dass der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,
2.
in welchen Prüfungsbereichen er keine mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und
3.
von welchen Prüfungsleistungen er auf Antrag bei einer Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden kann.
Zudem muss der Bescheid einen Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung der Abschlussprüfung enthalten, insbesondere auf den frühestmöglichen Termin und den erforderlichen Antrag.
(3) Die Ausstellung des Bescheids über die nichtbestandene Abschlussprüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung muss die zuständige Stelle zudem den Ausbildenden oder die Ausbildende informieren.
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§ 45 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfling kann beantragen, dass er seine schriftlich bearbeiteten Aufgaben und die Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen einsehen darf.
(2) Die Einsicht ist dem Prüfling nach Beendigung der Abschlussprüfung zu gewähren. Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so ist dem Prüfling die Einsicht auch nach Beendigung von Teil 1 zu gewähren.
(3) Die Aufbewahrungsfrist beträgt
1.
für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben ein Jahr und
2.
für die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen zehn Jahre.
Sie beginnt an dem Tag, an dem dem Prüfling das Prüfungszeugnis oder der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung zugegangen ist. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
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§ 46 Termin der Wiederholung

Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin für die Abschlussprüfung wiederholt werden.
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§ 47 Antrag zur Wiederholung

(1) Wer die Abschlussprüfung wiederholen möchte, muss dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.
(3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(4) In dem Antrag kann der Prüfling angeben, in welchen Prüfungsbereichen er von der Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden möchte.
(5) Dem Antrag ist der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung beizufügen.
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§ 48 Umfang der Wiederholung

(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn
1.
er die Befreiung beantragt hat,
2.
höchstens zwei Jahre liegen zwischen
a)
dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und
b)
dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und
3.
dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
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§ 49 Ergebnisse der Wiederholung

Die Punkte und Noten, die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
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§ 50 Prüfung der Zusatzqualifikation

Sieht die Ausbildungsordnung die Möglichkeit einer Zusatzqualifikation vor, so gilt für die Prüfung der Zusatzqualifikation Abschnitt 2 entsprechend.
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§ 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft.