ÖDAPrV
Ausfertigungsdatum: 12.12.2023
Vollzitat:
"Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 366)"
(+++ Textnachweis ab: 20.3.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Errichten der Prüfungsausschüsse |
§ 3 | Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse |
§ 4 | Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle |
§ 5 | Zusammensetzung der Prüferdelegation |
§ 6 | Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle |
§ 7 | Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation |
§ 8 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 9 | Prüfungstermine und Frist für den Antrag auf Zulassung |
§ 10 | Antragsformular |
§ 11 | Antrag auf Zulassung |
§ 12 | Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung |
§ 13 | Entscheidung über die Zulassung |
§ 14 | Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung |
§ 15 | Gliederung der Abschlussprüfung |
§ 16 | Leitung der Abschlussprüfung |
§ 17 | Prüfungsaufgaben |
§ 18 | Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem |
§ 19 | Nichtöffentlichkeit |
§ 20 | Nachteilsausgleich |
§ 21 | Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen |
§ 22 | Aufsicht |
§ 23 | Ausweispflicht und Belehrung |
§ 24 | Prüfungsprotokoll |
§ 25 | Täuschungshandlung |
§ 26 | Ordnungsverstoß |
§ 27 | Rücktritt von der Abschlussprüfung |
§ 28 | Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung |
§ 29 | Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung |
§ 30 | Bewertungsschlüssel |
§ 31 | Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen |
§ 32 | Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter |
§ 33 | Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung |
§ 34 | Erforderliche Unterlagen für die Beschlussfassung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung |
§ 35 | Bekanntgabe von Bewertungen |
§ 36 | Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung |
§ 37 | Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung |
§ 38 | Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung |
§ 39 | Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung |
§ 40 | Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung |
§ 41 | Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung |
§ 42 | Bescheinigung über das Bestehen |
§ 43 | Prüfungszeugnis |
§ 44 | Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung |
§ 45 | Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 46 | Termin der Wiederholung |
§ 47 | Antrag zur Wiederholung |
§ 48 | Umfang der Wiederholung |
§ 49 | Ergebnisse der Wiederholung |
§ 50 | Prüfung der Zusatzqualifikation |
§ 51 | Inkrafttreten |
Erreichte Punkte | Note als Zahl | Note in Worten | Notendefinition | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 92,00 bis 100,00 | 1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 81,00 bis 91,99 | 2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 67,00 bis 80,99 | 3 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
4 | 50,00 bis 66,99 | 4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 30,00 bis 49,99 | 5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind |
6 | 0,00 bis 29,99 | 6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |