Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung - ÖDAPrV)
§ 26 Ordnungsverstoß

(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Erbringung der Prüfungsleistung so, dass die Erbringung der Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er Sicherheitsvorschriften nicht, so liegt ein Ordnungsverstoß vor.
(2) Über das Vorliegen eines Ordnungsverstoßes entscheidet die aufsichtführende Person. Die Entscheidung muss unverzüglich erfolgen.
(3) Hat ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begangen, so ist er von der Teilnahme an der Erbringung der Prüfungsleistung auszuschließen und die Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten.