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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung - ÖDAPrV)
§ 28 Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung

(1) Nimmt ein Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, so werden seine bereits davor oder danach erbrachten selbständigen Prüfungsleistungen gewertet, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbständige Prüfungsleistungen sind Prüfungsleistungen, die
1.
thematisch klar von anderen Prüfungsleistungen abgrenzbar sind,
2.
nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind und
3.
eigenständig bewertet werden.
(2) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Bei Krankheit ist als Nachweis ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Nimmt der Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, ohne dass er einen wichtigen Grund nachweist, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss. Vor seiner Entscheidung muss er den Prüfling anhören.

Fußnote

(+++ § 28: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 +++)