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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung - ÖDAPrV)
§ 37 Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung

Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat.