(3) Sieht die Ausbildungsordnung aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Berufsbildungsgesetzes vor, dass bei einer Abschlussprüfung, die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem dreijährigen oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, und hat ein Prüfling von dieser Regelung Gebrauch gemacht, so enthält das Prüfungszeugnis
- 1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
- 2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,
- 3.
das Geburtsdatum des Prüflings,
- 4.
die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der Prüfungsleistungen, die er in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbracht hat, den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
- 5.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche von Teil 1 in Punkten und als Note,
- 6.
gegebenenfalls das Ergebnis der zu benennenden Prüfungsbereiche aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs nachgewiesen werden, nicht hinreichend abgedeckt werden durch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Teil 1 der Abschlussprüfung nachgewiesen worden sind,
- 7.
die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und in den zu benennenden Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend den Bestehensregelungen im zweijährigen Ausbildungsberuf erbracht worden sind,
- 8.
das Datum, an dem das Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
- 9.
die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
- 10.
das Siegel der zuständigen Stelle.