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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung - ÖDAPrV)
§ 47 Antrag zur Wiederholung

(1) Wer die Abschlussprüfung wiederholen möchte, muss dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.
(3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(4) In dem Antrag kann der Prüfling angeben, in welchen Prüfungsbereichen er von der Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden möchte.
(5) Dem Antrag ist der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung beizufügen.