Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung - ÖDAPrV) § 51Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft.