(1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass Ökodesign-Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsakte, die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannt sind, erfüllen oder wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Befugnisse der zuständigen Behörden ergeben sich aus § 7 des Marktüberwachungsgesetzes. Sie sind darüber hinaus befugt, anzuordnen, dass ein Produkt von einer in Absatz 5 genannten Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird. Bei Ökodesign-Produkten im Sinne dieses Gesetzes gilt die Probenentnahme nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Marktüberwachungsgesetzes dabei immer als verhältnismäßig. Für Besichtigungen und Prüfungen können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt sind. Für Gebühren und Auslagen nach Satz 4 gilt § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.
(2) Hinsichtlich der Mitwirkung der Wirtschaftsakteure und Aussteller gilt § 10 des Marktüberwachungsgesetzes. Die Pflicht der Wirtschaftsakteure und Aussteller zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden nach Satz 1 umfasst auch die Duldung des Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die Marktüberwachungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, dass er imstande ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Nutzung von Ökodesign-Produkten, die nicht den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 entspricht, zu verhindern. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere die Rücknahme des Produkts, angemessene und wirksame Warnungen und der Rückruf des Produkts.
(4) Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Ökodesign-Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 erfüllt. Er darf insbesondere kein Ökodesign-Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder von dem er auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder auf Grund seiner Erfahrung wissen kann, dass es nicht die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfüllt.
(5) Die zuständigen Behörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen:
- 1.
akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen oder sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
- 2.
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.