(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes muss die für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen gemäß der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte erfüllen.
(2) Zu den Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Anforderungen an die zu liefernden Ersatzteile, einschließlich der Firmware und Software wie auch deren Aktualisierungen, sowie damit verbundene Informationsanforderungen,
- 2.
Anforderungen zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie damit verbundene Informationsanforderungen,
- 3.
Anforderungen an die Höchstlieferzeit von Ersatzteilen sowie damit verbundene Informationsanforderungen oder
- 4.
Anforderungen für die Demontage sowie damit verbundene Informationsanforderungen.