(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Eine andere Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(3) Es ist verboten, ein Ökodesign-Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Ökodesign-Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht.
(4) Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nicht in Betrieb genommen werden, wenn das Ökodesign-Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht.