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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten 1 (Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)
§ 20 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Auftraggeber im Sinne der §§ 99 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen eines Verstoßes nach § 18 Absatz 1 oder § 18 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 oder § 19 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens siebentausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt, darf längstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 ist das Unternehmen anzuhören.