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Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes1 (ÖkodesignG-Verordnung - ÖkodesignGV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ÖkodesignGV

Ausfertigungsdatum: 08.10.2026

Vollzitat:

"ÖkodesignG-Verordnung vom 8. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 292, S. 2)"

1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG sowie der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2026 +++) 

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 125/2009 (CELEX Nr: 32009L0125)
Durchführung der
EUV 2024/1781 (CELEX Nr: 32024R1781) +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 08.10.2026 I Nr. 292 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 8.10.2026 I Nr. 292 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieser V am 1.11.2026 in Kraft getreten.
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§ 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 1 bis 4 des Ökodesign-Gesetzes.
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§ 2 Zuordnung zum amtlichen Registrierungssystem

Nach § 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ökodesign-Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) gelten als fachlich kompetente Reparateure Betriebe, die mit einem der folgenden zulassungspflichtigen Handwerke in dem Verzeichnis nach § 6 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind:
1.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1784, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung,
2.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2019, Anlage A Nummer 18, 25 und 26 der Handwerksordnung,
3.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2021, Anlage A Nummer 19, 25 und 26 der Handwerksordnung,
4.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2022, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung,
5.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2023, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung,
6.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2024, Anlage A Nummer 18, 25 und 26 der Handwerksordnung,
7.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1670, Anlage A Nummer 19, 25, 26 der Handwerksordnung,
8.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2533, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung,
9.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1103, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung,
10.
für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1834, Anlage A Nummer 25 und 26 der Handwerksordnung.
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§ 3 Verordnung (EG) Nr. 641/2009

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpe nach der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind.
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§ 4 Verordnung (EU) Nr. 327/2011

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Ventilator nach der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 5, jeweils in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. Die Übergangsregelungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 sind dabei zu beachten.
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§ 5 Verordnung (EU) Nr. 206/2012

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Raumklimagerät oder einen Komfortventilator nach der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 6 Verordnung (EU) Nr. 547/2012

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser nach der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 7 Verordnung (EU) Nr. 617/2013

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Computer oder einen Computerserver nach der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 in der Fassung vom 15. März 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 in der Fassung vom 15. März 2019 erfüllt sind.
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§ 8 Verordnung (EU) Nr. 666/2013

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Staubsauger nach der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 9 Verordnung (EU) Nr. 813/2013

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät nach der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 10 Verordnung (EU) Nr. 814/2013

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Warmwasserbereiter oder einen Warmwasserspeicher nach der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 11 Verordnung (EU) Nr. 66/2014

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskochmulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube nach der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 12 Verordnung (EU) Nr. 548/2014

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Großleistungstransformator nach der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind.
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§ 13 Verordnung (EU) Nr. 1253/2014

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Lüftungsanlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III sowie die Anforderungen nach Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020 erfüllt sind.
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§ 14 Verordnung (EU) 2015/1095

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen gewerblichen Kühllagerschrank, Schnellkühler, Schnellfroster, Verflüssigungssatz oder Prozesskühler nach der Verordnung (EU) 2015/1095 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II, Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V und Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2015/1095 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 15 Verordnung (EU) 2015/1185

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach der Verordnung (EU) 2015/1185 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1185 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 16 Verordnung (EU) 2015/1189

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Festbrennstoffkessel nach der Verordnung (EU) 2015/1189 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 17 Verordnung (EU) 2016/2281

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt, einen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur oder einen Gebläsekonvektor nach der Verordnung (EU) 2016/2281 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2281 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.
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§ 18 Verordnung (EU) 2019/424

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Server oder ein Datenspeicherprodukt nach der Verordnung (EU) 2019/424 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
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§ 19 Verordnung (EU) 2019/1781

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Elektromotor nach der Verordnung (EU) 2019/1781 in der Fassung vom 3. Januar 2023 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1781 in der Fassung vom 3. Januar 2023 erfüllt sind.
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§ 20 Verordnung (EU) 2019/1782

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein externes Netzteil nach der Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind. Die Übergangsregelungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2025/2052 in der Fassung vom 24. November 2025 sind zu beachten.
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§ 21 Verordnung (EU) 2019/1784

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Schweißgerät nach der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Schweißgerätes nach der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 hat sicherzustellen, dass das Schweißgerät die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1784 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt.
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§ 22 Verordnung (EU) 2019/2019

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Kühlgerät nach der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Kühlgerätes nach der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass das Kühlgerät die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.
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§ 23 Verordnung (EU) 2019/2020

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Lichtquelle, insbesondere eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und eine Leuchtdioden-Lampe oder ein separates Betriebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt ist, nach der Verordnung (EU) 2019/2020 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2020 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Verordnung (EU) 2019/2021

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Fernsehgerät oder ein anderes elektronisches Display nach der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Fernsehgerätes oder eines anderen elektronischen Displays nach der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass das Fernsehgerät oder das andere elektronische Display die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Nummer 5 und Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.
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§ 25 Verordnung (EU) 2019/2022

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Haushaltsgeschirrspüler nach der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Haushaltsgeschirrspülers nach der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass der Haushaltsgeschirrspüler die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Verordnung (EU) 2019/2023

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockner nach der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer einer Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockner nach der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass die Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 8 und Anhang VI Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Verordnung (EU) 2019/2024

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion nach der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Kühlgerätes mit Direktverkaufsfunktion nach der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass es die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Verordnung (EU) 2023/826

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein elektrisches oder elektronisches Haushalts- oder Bürogerät nach der Verordnung (EU) 2023/826 in der Fassung vom 17. November 2023 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2023/826 in der Fassung vom 17. November 2023 erfüllt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Verordnung (EU) 2023/1670

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Smartphone, ein Mobiltelefon, das kein Smartphone ist, ein schnurloses Telefon oder ein Slate-Tablet nach der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Smartphones, eines Mobiltelefons, das kein Smartphone ist, eines schnurlosen Telefons und eines Slate-Tablets nach der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025, hat sicherzustellen, dass diese Geräte die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Nummer 1, Buchstabe C Nummer 2 und Buchstabe D Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 erfüllen.
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§ 30 Verordnung (EU) 2023/2533

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Haushaltswäschetrockner nach der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Haushaltswäschetrockners nach der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 hat sicherzustellen, dass der Haushaltswäschetrockner die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 erfüllt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Verordnung (EU) 2024/1103

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Einzelraumheizgerät und separate zugehörige Regler nach der Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Einzelraumheizgerätes und eines separaten zugehörigen Reglers nach Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 hat sicherzustellen, dass diese Geräte die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 32 Verordnung (EU) 2024/1834

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Ventilator nach der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ventilators nach der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 hat sicherzustellen, dass der Ventilator die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 erfüllt.
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§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Ökodesign-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen den §§ 3, 4 Satz 1, den §§ 5 bis 20 Satz 1, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 28, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 ein dort genanntes Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder
2.
entgegen § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2 oder § 32 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Ökodesign-Produkt eine dort genannte Ressourceneffizienz Anforderung erfüllt.