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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes 1 (ÖkodesignG-Verordnung - ÖkodesignGV)
§ 13 Verordnung (EU) Nr. 1253/2014

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Lüftungsanlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III sowie die Anforderungen nach Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020 erfüllt sind.