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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes 1 (ÖkodesignG-Verordnung - ÖkodesignGV)
§ 19 Verordnung (EU) 2019/1781

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Elektromotor nach der Verordnung (EU) 2019/1781 in der Fassung vom 3. Januar 2023 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1781 in der Fassung vom 3. Januar 2023 erfüllt sind.