(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion nach der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Kühlgerätes mit Direktverkaufsfunktion nach der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass es die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/2024 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.