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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes 1 (ÖkodesignG-Verordnung - ÖkodesignGV)
§ 3 Verordnung (EG) Nr. 641/2009

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpe nach der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind.