(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Haushaltswäschetrockner nach der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Haushaltswäschetrockners nach der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 hat sicherzustellen, dass der Haushaltswäschetrockner die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/2533 in der Fassung vom 11. November 2025 erfüllt.