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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes 1 (ÖkodesignG-Verordnung - ÖkodesignGV)
§ 5 Verordnung (EU) Nr. 206/2012

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Raumklimagerät oder einen Komfortventilator nach der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.