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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes 1 (Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung - ÖLG-DV)
§ 15 Kontrollstellenpersonal

(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist vom Antragsteller im Zulassungsantrag gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass
1.
eine ausreichende Anzahl im Sinne der Nummer 2 qualifizierter Personen vorhanden ist,
2.
das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt und, soweit es in den Zertifizierungsprozess eingebunden ist,
a)
an einem von der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 anerkannten Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen teilgenommen hat oder
b)
eine nach § 16 Absatz 3 als dem Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen gleichwertig anerkannte anderweitige Bildungsmaßnahme absolviert hat,
3.
die in der Kontrollstelle tätigen Personen für die selbstständige Durchführung von Kontroll- und Zertifizierungsverfahren mit der entsprechenden Befähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und die Befähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt,
4.
die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen und
5.
eine geeignete Regelung für die Rotation der Kontrolleure existiert, wonach die ein Unternehmen kontrollierende Person, die in fünf aufeinanderfolgenden Jahren die Regelkontrolle in einem Unternehmen durchgeführt hat, in den folgenden beiden Jahren nicht für Regelkontrollen in diesem Unternehmen eingesetzt wird.
(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird.
(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, sodass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann.
(4) Für den gerichtlichen und außergerichtlichen Vertreter oder die gerichtliche und außergerichtliche Vertreterin der Kontrollstelle ist mit dem Antrag auf Zulassung der Kontrollstelle ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt vorzulegen.
(5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ausländische Nachweise) inländischen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländische Nachweisen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Ausländische Nachweise sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(6) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Dem Kontrollstellenpersonal muss im Arbeitsvertrag zugesichert werden, dass es sich, ohne dafür Nachteile zu erleiden, an die zuständige Behörde wenden kann, sofern es die Auffassung vertritt, dass eine Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht.