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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes 1 (Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung - ÖLG-DV)
§ 20 Unterrichtung der Länder

Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.