die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls (Artikel 1 Nr. 3 des Fondsübereinkommens), aufgeschlüsselt nach Mengen (in Tonnen),
- a)
die der Meldepflichtige in Häfen oder Umschlagplätzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach ihrer Beförderung auf dem Seeweg erhalten hat,
- b)
die nach einer Seebeförderung in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaates des Fondsübereinkommens gelöscht worden sind und die der Meldepflichtige in Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat; hierbei sind nur solche Mengen zu berücksichtigen, die zwischen der Löschung in dem Nichtvertragsstaat und dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht bereits in einem Mitgliedstaat des Fondsübereinkommens entgegengenommen worden sind,