Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird
- 1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
- 2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.