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Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen*)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ÜNSchutzV

Ausfertigungsdatum: 06.01.2012

Vollzitat:

"Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen vom 6. Januar 2012 (BGBl. I S. 69), die durch Artikel 315 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 315 V v. 31.8.2015 I 1474

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 11.1.2012 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 114/2008 (CELEX Nr: 32008L0114) +++)

Auf Grund des § 12g Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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§ 1 Bericht der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes haben der Bundesnetzagentur alle zwei Jahre, erstmals spätestens zum 15. Januar 2012, den Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorzulegen. Dieser muss die in § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Angaben enthalten; daneben sind in dem Bericht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu benennen, die von einer Störung oder Zerstörung der Anlagen erheblich betroffen sein könnten.
(2) Dem Bericht sind die jeweils aktuellen Gefährdungsszenarien zugrunde zu legen. Die Gefährdungsszenarien werden vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur erstellt und regelmäßig aktualisiert. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Gefährdungsszenarien rechtzeitig vor der Erstellung des Berichts an die Betreiber von Übertragungsnetzen.
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§ 2 Festlegung europäisch kritischer Anlagen

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach § 1 bestimmt die Bundesnetzagentur durch Festlegung gemäß § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes europäisch kritische Anlagen. Sie beachtet dabei das Verfahren in Anhang III der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75). Grundlage für die Festlegung sind die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien und der Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Soll eine Anlage erstmals als europäisch kritische Anlage bestimmt werden, so ist vorher durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Konsultation nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2008/114/EG durchzuführen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt das Ergebnis der Konsultation bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Festlegung. Die Festlegung erfolgt ungeachtet der in Absatz 1 genannten Frist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultation.
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§ 3 Sicherheitsbeauftragte

(1) Spätestens zwei Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes die Bestimmung einer oder eines Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen.
(2) Die oder der Sicherheitsbeauftragte ist Kontaktperson der Behörden in Sicherheitsfragen und soll über den Bericht nach § 1 und die Sicherheitspläne nach § 4 Auskunft geben können.
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§ 4 Sicherheitspläne

(1) Spätestens vier Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes einen Sicherheitsplan vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält:
1.
Nennung der nach § 12g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmten europäisch kritischen Anlage,
2.
Ergebnisse einer Risikoanalyse, die sich auf die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien, die Schwachstellen der europäisch kritischen Anlage und die möglichen Auswirkungen bezieht,
3.
Ermittlung, Auswahl und Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahren; dabei ist zu unterscheiden zwischen
a)
permanenten Sicherheitsvorkehrungen, die unerlässliche Sicherheitsinvestitionen und Vorkehrungen umfassen, die jederzeit anzuwenden sind; hierunter fallen Informationen über die folgenden Maßnahmen allgemeiner Art:
aa)
Technische Maßnahmen, insbesondere die Einführung von Erkennungssystemen, Zugangskontrollen sowie Schutz- und Präventivmaßnahmen,
bb)
organisatorische Maßnahmen, insbesondere Verfahren für den Alarmfall und die Krisenbewältigung,
cc)
Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen,
dd)
Kommunikation,
ee)
Sensibilisierung und Ausbildung sowie
ff)
die Sicherung von Informationssystemen, und
b)
abgestuften Sicherheitsvorkehrungen, die je nach Ausmaß des Risikos und der Bedrohung ergriffen werden können.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Inhalt der Festlegung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht von dem Inhalt der vorherigen Festlegung abweicht.
(3) Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich auf drei Monate, wenn die Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Anlage nach § 2 von den Vorschlägen in einem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach § 1 abweicht.
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§ 5 Bestätigung des Sicherheitsplans und Beanstandungen

(1) Der Sicherheitsplan wird innerhalb von vier Wochen nach seiner Vorlage gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 von der Bundesnetzagentur überprüft. Entspricht der Sicherheitsplan den Anforderungen des § 4, stellt die Bundesnetzagentur dem Betreiber der Anlage eine entsprechende Bestätigung aus. Andernfalls teilt sie dem Betreiber umgehend mit, welche Beanstandungen bestehen, und setzt diesem eine angemessene Frist, innerhalb der er den Beanstandungen abzuhelfen und dies der Bundesnetzagentur auf geeignete Weise nachzuweisen hat.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Sicherheitsplan nicht von dem vorherigen Sicherheitsplan abweicht.
(3) Wenn die oder der Sicherheitsbeauftragte der Aufgabe als Kontaktperson in Sicherheitsfragen gemäß § 3 Absatz 2 nicht gerecht wird, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber der Anlage auffordern, für die erforderliche Qualifikation der oder des Sicherheitsbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen oder eine andere Person nach § 3 zu bestimmen.
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§ 6 Einstufung als Verschlusssache

Die Bundesnetzagentur entscheidet, welche Informationen, Berichte und Sicherheitspläne nach § 12g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als Verschlusssache einzustufen sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.