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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen*)
§ 6 Einstufung als Verschlusssache

Die Bundesnetzagentur entscheidet, welche Informationen, Berichte und Sicherheitspläne nach § 12g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als Verschlusssache einzustufen sind.