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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AAÜG-ÄndG

Ausfertigungsdatum: 11.11.1996

Vollzitat:

"AAÜG-Änderungsgesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++)
Art. 1 u. 2: Änderungsvorschriften
Art. 3: AusglBGG 826-30-7
Art. 4 u. 5: Änderungsvorschriften
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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Art 3 Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

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Art 6 Übergangsvorschriften

Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen, wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind. Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden.
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Art 7 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)