Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten § 2Vorbehaltsklausel
Das Auswärtige Amt kann im Einzelfall die in § 1 geregelte Zuständigkeit abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.