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Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung AA - AABGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AABGebV

Ausfertigungsdatum: 23.08.2021

Vollzitat:

"Besondere Gebührenverordnung AA vom 23. August 2021 (BGBl. I S. 3920), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 140) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2025 I Nr. 140

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Auswärtige Amt:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. Der Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretungen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der Gebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis gesondert aufgeführt sind.
(3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach einer anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des Honorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere Rechtsvorschrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht.
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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.
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§ 4 Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
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Anlage 1 Gebühren- und Auslageverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 140, S. 1 – 4)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
I.Auslandsgebühren und Auslagen der Auslandsvertretungen (AVs) und Honorarkonsularbeamten (HKs) 
1Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG 
1.1Auskunft (ausführlich schriftlich)nach Zeitaufwand
1.2Beschaffung 
1.2.1Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung)93,00 bis 122,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.
1.2.2Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittlandnach Zeitaufwand
1.2.3Beschaffung sonstiger beweglicher Sachennach Zeitaufwand
1.3Mahnschreiben im Auftrag Dritter54,00 bis 68,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
1.4Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungennach Zeitaufwand
1.5Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen.71,00
1.6Übersetzungen und Dolmetscherleistungen 
1.6.1Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreibennach Zeitaufwand
1.6.2Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungennach Zeitaufwand
1.6.3Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzungnach Zeitaufwand
1.7Amtliche Verwahrung 
1.7.1Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen)76,00
Erläuterung:
Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten.
1.7.2Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen61,00
Erläuterung:
Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden.
Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen.
1.8Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerungnach Zeitaufwand
1.9Persönliche Herausgabe der an AVs oder bei HKs verwahrten Sachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten oder sonstige bewegliche Sachen)50,00
2Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG 
2.1Fertigung des Entwurfs einer formlosen privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten, sofern nicht Teil einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.61,00
3Hilfeleistungen nach den §§ 5 und 6 sowie Haftbetreuung nach § 7 KonsG 
3.1Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen sowie im Zusammenhang mit der Betreuung von inhaftierten deutschen Personen.nach Zeitaufwand
Erläuterung:
Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so werden die bei jeder Stelle angefallenen Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind.
4Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG 
4.1Todesfälle 
4.1.1Leichenpass oder Urnenbescheinigung68,00
4.1.2Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ortnach Zeitaufwand
4.2Nachlassfürsorgenach Zeitaufwand
5Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach den §§ 10 bis 12 KonsG 
5.1Beglaubigung 
5.1.1Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk85,00
5.1.2Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk60,00
5.1.3Beglaubigung einer durch die AVs/HKs angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)24,00 bis 33,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
In der Gebühr sind die Kosten für die Herstellung der Kopien bereits enthalten.
5.2Konsularische Bescheinigung 
5.2.1Konsularische Bescheinigung mit Vorlage36,00
5.2.2Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage75,00
5.3Beurkundung 
Erläuterung:
Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.
5.3.1Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten und eidesstattliche Versicherungen 
5.3.1.1Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten;
Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen
124,00 bis 159,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
5.3.1.2Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten;
Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen
87,00 bis 113,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.2Anträge verbunden mit eidesstattlichen Versicherungen in erbrechtlichen Angelegenheiten 
5.3.2.1Vorbereitung des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung.249,00 bis 327,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
5.3.2.2Beurkundung eines Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung132,00 bis 170,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.3Sonstige Beurkundungennach Zeitaufwand
5.4Anlegen eines Nachlassverzeichnissesnach Zeitaufwand
5.5Anlegen eines Vermögensverzeichnissesnach Zeitaufwand
6Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG 
6.1Eröffnung eines Testamentsnach Zeitaufwand
7Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG 
7.1Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn)30,00 bis 39,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
7.2Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn)nach Zeitaufwand
8Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG 
8.1Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkundennach Zeitaufwand
9Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen sowie Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben.in tatsächlich entstandener Höhe
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2.
10Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020 
10.1Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrags durch HKs64,00 bis 105,00
(Festgebühr in Abhängigkeit der Abschnitte 1 bis 6 Anlage 1 AuslZuschlV)
11Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben.in tatsächlich entstandener Höhe
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2.
12In Fällen nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung (Gebühr nach einer anderen Rechtsvorschrift) werden Auslagen erhoben für Übersendungen, Dienstreisen, Bekanntmachungen, Schreibauslagen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen.in tatsächlich entstandener Höhe
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
II.Inlandsgebühren und Auslagen 
1Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkundenach Zeitaufwand
2Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten22,00
3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben.in tatsächlich entstandener Höhe
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Anlage 2 Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 140, S. 5)
Vorbemerkungen:
1.
Die Festlegung der besonderen pauschalen Stundensätze des Auswärtigen Amts beruht auf den Vorgaben der Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag).
2.
Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,86 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsularbeamte um 0,59 Euro gekürzt werden.
3.
Die Orte, an denen sich die AVs des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Zonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.
Zonen-
stufe
einfacher Dienst
bzw. vergleichbarer einfacher Dienst
mittlerer Dienst
bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst
gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Diensthöherer Dienst
bzw. vergleichbarer höherer Dienst
Lokal Beschäftigte/
Honorarkonsular-
beamte
Inland 73,50 82,03105,42126,04
1 88,25 99,45120,15154,8670,89
2 90,37102,22124,47160,3080,51
3 91,98103,99126,45162,5986,04
4 93,60105,75128,43164,8879,28
5 95,22107,52130,40167,1758,56
6 96,84109,29132,38169,4767,43
7 98,45111,05134,36171,7681,34
8100,07112,81136,33174,0572,08
9101,68114,58138,31176,3456,18
10103,30116,34140,29178,6248,47
11104,91118,11142,26180,9167,27
12106,53119,87144,24183,2058,58
13108,13121,63146,21185,4953,80
14109,74123,40148,18187,7847,27
15111,36125,16150,16190,0749,03
16112,97126,93152,14192,3640,68
17114,59128,69154,12194,6540,06
18116,20130,46156,10196,9449,02
19117,83132,22158,08199,2347,54
20119,44133,99160,05201,5243,74
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 
Abrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3927)
 
Auslandsvertretung/
Honorarkonsul:
Zonenstufe:
 Rechtsgrundlagen gemäß Gebühren- und Auslagenverzeichnis Anlage 1 Abschnitt I. und II. der AABGebV:
Leistungszeitraum:  
Antragstellerin/-steller:Rechnungsanschrift:
 
 
 
Dokumentation des zeitlichen Aufwands
 Mitarbeiterin/MitarbeiterKurze Beschreibung der Tätigkeit bzw.
der verwendeten Zeit inklusive Wartezeiten
Zeitaufwand in Minuten
mD bzw.
vgl. mD
gD bzw.
vgl. gD
hD bzw.
vgl. hD
LB/HKs
 1      
 2      
 3      
 4      
 5      
 6      
 7      
 8      
 9      
10      
Summe:    
Gruppierungsabhängiger Stundensatz nach Zonenstufe
gemäß Anlage 2 der AABGebV in Euro
(bei Auslagen eventuelle Kürzungen beachten)
mD bzw.
vgl. mD
gD bzw.
vgl. gD
hD bzw.
vgl. hD
LB/HK
    
Kosten der individuell durch die Auslandsvertretung/
den Honorarkonsularbeamten erbrachten öffentlichen Leistung
nach Gruppierung der Verwaltungsbeschäftigten
(Stundensatz/60 * Zeitaufwand je Laufbahn)
mD bzw.
vgl. mD
gD bzw.
vgl. gD
hD bzw.
vgl. hD
LB/HK
    
Gebührensumme in Euro 
Summe der als Auslagen angefallenen Kosten in Euro
(separat nachgewiesen)
 
Gesamtkosten in Euro