Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 14 Störung oder Täuschung

Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.