(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1, 1a oder 5 der Bundes-Apothekerordnung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
(2) Der Antrag nach den §§ 22a, 22b, 22f oder 22g kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.