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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 22g Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den apothekerlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
5.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
6.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung
a)
durch ein Führungszeugnis und
b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Herkunftsstaats oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht und
7.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung
a)
durch eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufsausübung ungeeignet ist,
b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, durch einen entsprechenden Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung.
Die in Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 11a Absatz 1 oder 2 der Bundes-Apothekerordnung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im apothekerlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und dessen gesundheitliche Eignung.
(4) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung ist das Muster nach Anlage 21 zu verwenden.