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Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs (ABüFöG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ABüFöG

Ausfertigungsdatum: 20.07.2026

Vollzitat:

"Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 214, S. 5)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.7.2026 +++)

Das G wurde als Art. 3 des G v. 20.7.2026 I Nr. 214 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 24.7.2026 in Kraft getreten.
Förderungen betreffend den Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses 55 oder eines Effizienzgebäudes 55 im Rahmen der Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343) unter Kapitel 6093 Titel 893 72 des dazugehörigen Haushaltsplans auch gewährt werden, wenn
1.
die Förderung erst nach dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und
2.
der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem Finanzvermittler erbringt, welches vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages stattfand.
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§ 2 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.