- a)
Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
- b)
Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
- c)
Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
- d)
Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
- e)
Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
- f)
Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,
- g)
Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen, sowie
- h)
Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,