- 1.
entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt,
- 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,
- 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 6.
entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,
- 7.
entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 7a.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,
- 8.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 9.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt,
- 10.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 11.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,
- 12.
entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 13.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,
- 14.
entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,
- 15.
entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 16.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 17.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 18.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die
- a)
bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,
- b)
bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, oder
- c)
inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.