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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung - AbrStV)
§ 3 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.