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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
§ 2a
Übergangsregelung
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.
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