(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:
- 1.
der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
- 2.
der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
- 3.
der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
- 4.
der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
- 5.
Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
- 6.
Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
- 7.
Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.