Personenstandswesen
5b.1 Eheschließung
5b.1.1
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 40
5b.1.2
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66
5b.1.3
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40
5b.1.4
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66 bis 120
5b.1.5
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Gebühr: Euro 40
5b.2 Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
5b.2.1
Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
Gebühr: Euro 50 bis 1 200
5b.2.2
Änderung eines Vornamens
Gebühr: Euro 50 bis 300
5b.2.3
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40
5b.2.4
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66
5b.3 Namensrechtliche Erklärungen
5b.3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Gebühr: Euro 21
5b.3.2
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9
5b.3.3
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Gebühr: Euro 30
5b.3.4
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30
5b.4 Sonstige Amtshandlungen
5b.4.1
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG
Gebühr: Euro 40
5b.4.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Gebühr: Euro 21
5b.4.3
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: Euro 21
5b.4.4
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
Gebühr: Euro 10
5b.4.5
Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG
Gebühr: Euro 10
5b.4.6
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4 bzw. 4.5
5b.4.7
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Gebühr: Euro 6
5b.4.8
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Gebühr: Euro 8
5b.4.9
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand
Gebühr: Euro17 bis 66
5b.4.10
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Gebühr: Euro 10
5b.4.11
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
Gebühr: Euro 25
5b.4.12
Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S 1)
Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige Formular bezieht.
Anmerkung:
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist als Auslage nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben.