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Hamburg

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Vom 11. Mai 2010 *)

§ 10 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

(zu § 20 Absatz 2, §§ 22 bis 29 BNatSchG)

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen der §§ 23 bis 29 BNatSchG bestimmte Teile von Natur und Landschaft als

  1. Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG),

  2. Nationales Naturmonument (§ 24 BNatSchG),

  3. Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG),

  4. Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG) oder

  5. geschützten Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG)

unter Schutz zu stellen. Nationalparke (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) und Naturparke (§ 27 BNatSchG) werden unter den entsprechenden Voraussetzungen durch Gesetz unter Schutz gestellt. Ergänzend zur Unterschutzstellung kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zur Erreichung des Schutzzwecks Pflege- und Entwicklungspläne aufstellen.

(2) Abweichend von § 28 Absatz 1 BNatSchG können als Naturdenkmal Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 Hektar auch zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden. Die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Teile von Natur und Landschaft unter den Voraussetzungen von § 22 Absatz 3 BNatSchG einstweilig sicherzustellen. Bei Gefahr im Verzuge ist die zuständige Behörde befugt, Veränderungen von Natur und Landschaft unter den gleichen Voraussetzungen zu untersagen.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege